Damit die für das festgesetzte Sanierungsgeiet angestrebten städtebaulichen Ziele zur Behebung oder Abminderung städtebaulicher Missstände von der Gemeinde auch erreicht werden können, müssen bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge, die Grundstückseigentümer in dem Sanierungsgebiet vornehmen können, eine Genehmigung beantragen.
Ohne die schriftliche Genehmigung der Gemeinde sind alle Rechtsgeschäfte nichtig und die Baumaßnahmen rechtswidrig.
Die Genehmigung darf nur abgelehnt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang, die Teilung des Grundstückes oder die damit bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.