Der Glücksspielstaatsvertrag verfolgt unter anderem folgende Ziele: Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht, Verhinderung der Entstehung eines Glücksspiel-Schwarzmarktes, Lenkung des Spieltriebes in geordnete und überwachte Bahnen, Jugend- und Spielerschutz, Betrugsprävention, außerdem Schutz der Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten.
Um diese Ziele besser verwirklichen zu können, verbietet der Staatsvertrag die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel ohne Erlaubnis.
Auch die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen und im Internet ist grundsätzlich verboten; auf Antrag können allerdings Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Die Glücksspielaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Erfüllung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass die Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten Glücksspiels und die Werbung dafür unterbleiben. Dazu können sie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall treffen.
Zuständige Behörden
Zuständige Glücksspielaufsichtsbehörden in Bayern sind die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als Sicherheitsbehörden.
Die Regierung von Mittelfranken ist bayernweit zuständig im Hinblick auf Telemedien, sie überwacht insbesondere das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet.