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Winterdienst in der Gemeinde Schnaitsee

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Informationen über die Arbeit im Winterdienst 2025 / 2026

in der Gemeinde Schnaitsee

 

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

wir möchten Sie gerne über die Winterdienstarbeiten der Gemeinde und auch über die mit dem Winter einhergehenden Pflichten der Bürger und Bürgerinnen informieren.

In dieser Saison ist für den Winterdienst, der Bauhof der Gemeinde Schnaitsee und der Maschinenring Traunstein im Einsatz. Alle Touren (Schnaitsee Ort, Schnaitsee Nord, Schnaitsee Süd, Harpfing, Bezirk Kirchstätt sowie die Tour Waldhausen) werden durch den Maschinenring Traunstein bedient. Die Einsatzleitung liegt wie gehabt beim gemeindlichen Bauhof.

 

Alle Beteiligten werden täglich um den gewohnt guten Winterdienst bemüht sein, aber auch die Leistungsfähigkeit der Fahrer und Bauhofmitarbeiter kommt irgendwann an ihre Grenzen. Bitte bedenken Sie, dass alle Winterdiensttätigen zusätzlich zu ihrer normalen Arbeitstätigkeit Bereitschaftsdienst abzudecken haben und arbeitszeitrechtliche Vorgaben (Ruhepausen) zu beachten sind. Wir bitten deshalb um Verständnis, wenn etwas einmal nicht reibungslos klappt.

 

Aus wirtschaftlichen Gründen werden auch in diesem Winter folgende beschilderte und nicht ausgebaute Gemeindeverbindungsstraßen nicht geräumt und gestreut:

 

Schmidham-Gattenham, Dirnreit-Breitreit, Urbau-Bernöd, Forstau-Hochstraße, Zipfleck-Scheitzen, Adlmoos-Garting, Lampertsham-Hinterstetten, Schabinghof-Pfaffenham, Seppenberg-Kafterbaum, Thal-Axtham, Ginzing-Grub, Zipfleck-Maierhof.

Die betroffenen Ortsteile sind über ausgebaute Gemeindestraßen, auf denen der Winterdienst durchgeführt wird, zu erreichen.

 

Räum- und Streupflicht

Innerhalb geschlossener Ortschaften besteht für die Gemeinde eine Streupflicht an Fußgängerüberwegen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen (beide Voraussetzungen müssen vorliegen).

Als verkehrswichtige Stellen gelten hierbei grundsätzlich nur Durchgangsstraßen und sonstige Verkehrsmittelpunkte, auf denen erfahrungsgemäß mit stärkerem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Straßen, die überwiegend von Anliegern (Siedlungsgebiet) oder langsam fahrenden Zugmaschinen (Feldwege) benutzt werden, erfüllen diese Voraussetzungen ebenso wenig, wie wenig benutzte ländliche Gemeindestraßen. Außerhalb geschlossener Ortschaften besteht eine Räum- und Streupflicht nur für besonders gefährliche Fahrbahnstellen, die zugleich verkehrswichtig sind, wie z. B. scharfe Kurven, Straßenverengungen, Gefällestrecken, Kreuzungen, Einmündungen und Brücken.

Das Risiko, das dem Kraftfahrer aus dieser Begrenzung der Räum- und Streupflicht erwächst, muss er hinnehmen, wenn er im Winter mit seinem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnimmt. Es kann ihm zugemutet werden, in dieser Jahreszeit besonders vorsichtig zu fahren und seine Fahrweise so einzurichten, dass er bei Auftreten von Glatteis das Kraftfahrzeug in seiner Gewalt behält. Der Kraftfahrer muss dabei selbst geeignete Vorsorgemaßnahmen (gegebenenfalls Schneeketten) treffen.

Die Räum- und Streupflicht der Gemeinde beginnt grundsätzlich vor dem Einsetzen des Haupt- und Berufsverkehrs und dauert an bis zum Ende des allgemeinen Tagesverkehrs. Während der Nachtzeit besteht grundsätzlich keine Pflicht zu räumen oder zu streuen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann erst ab 08:00 Uhr mit geräumten und gestreuten Straßen gerechnet werden.

 

ACHTUNG:

Räum- und Streufahrzeuge mit Schneepflug benötigen eine Mindestbreite der Fahrbahn von 3,50 m, um sicher durchfahren zu können. Auf das Parken im Straßenraum sollte bei winterlichen Bedingungen komplett verzichtet werden, da die erforderliche Durchfahrtbreite in vielen Anwohnerstraßen nicht gegeben ist und ein zu enges Parken an Gehwegen auch dort ein Räumen mit den gemeindlichen Einsatzfahrzeugen unmöglich machen. Die Fahrer der Räumfahrzeuge sind angewiesen, keine Risiken einzugehen und Straßen und Gehwege, die mit Anliegerfahrzeugen zugeparkt sind, nicht zu befahren.

 

Bäume und Sträucher: Bitte prüfen Sie Ihre Bepflanzungen und schneiden Sie Ihre Hecken und Sträucher so zurück, dass sie nicht die öffentlichen Gehwege oder den öffentlichen Straßenraum beeinträchtigen

 

In diesem Zusammenhnag weisen wir auf Art. 29 Abs. 2 BayStrWG (Bayer. Straßen- und Wegeesetz) hin, worin für die Anlieger bzw. Hinterlieger v. Straßengrundstücken die Verpflichtung besteht, Anpflanzungen aller Art so anzulegen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt ist.

 

Mülltonnen: Bitte halten Sie die Mülltonnen an den Tagen der Müllabfuhr in Ihren Grundstückseinfahrten sichtbar und NICHT AUF DEN GEHWEGEN zur Abholung bereit. Mülltonnen auf den Gehwegen behindern den Winterdienst.

 

 

Antworten auf häufig gestellte Fragen:

 

 

Wohin mit dem Schnee?

Schnee darf nur so abgelagert werden, dass der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt sowohl für die Fahrbahnen, wie für die Gehwege. Bei großen Schneemengen muss gegebenenfalls Schnee z. B. in Vorgärten oder an anderen geeigneten Stellen abgelagert werden. Durch Schneeanhäufungen am Fahrbahnrand darf der Fahrbahnquerschnitt nicht wesentlich eingeschränkt werden! Bei Tauwetter müssen die Entwässerungsrinnen und Straßeneinläufe freigehalten werden.

 

Warum schiebt der Schneepflug den von mir geräumten Gehweg wieder zu?

Der Einsatz von Schneepflügen führt häufig zu einem Ärgernis für Anlieger und Passanten. Die Räumfahrzeuge schieben den Schnee an den Fahrbahnrand, wobei es unvermeidlich ist, dass der Schnee auf den Gehwegen und vor Grundstücksausfahrten liegen bleibt, die die Anlieger möglicherweise kurz zuvor freigeschaufelt haben. Es ist aber nicht möglich, bei der Schneeräumung der Fahrbahnen auf Gehwege und Grundstückszufahrten Rücksicht zu nehmen, hierzu besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung. Dieser Umstand ist von Anliegern und Passanten hinzunehmen, erforderlichenfalls müssen die Anlieger Gehwege und Ausfahrten erneut räumen.

 

Warum ist der Schneepflug schon mehrmals in der Parallelstraße gefahren und in unserer Straße wurde noch nicht geräumt?

Das liegt an der Prioritäteneinstufung der Straßen. Ein verkehrssicheres Räumen und Streuen auf den Fahrbahnen der Hauptverbindungsstraßen hat Vorrang vor dem Winterdienst auf den Nebenstraßen. Es kann durch fortdauernden Schneefall oder durch sonstige Witterungseinflüsse erforderlich sein, dass der Winterdienst auf den Hauptverbindungsstraßen wiederholt durchgeführt werden muss.

 

Womit darf ich streuen?

Nach Möglichkeit soll abstumpfendes Material (Sand, Splitt) verwendet werden. Auftausalz darf in geringen Mengen zur Beseitigung von festgetretenen Schneeresten und Eis verwendet werden. Rückstände von abstumpfenden Streumitteln sind nach Ende der Frostperiode zu beseitigen.

 

Werden Radwege geräumt und gestreut?

Radwege haben keine Priorität im Winterdienst. Die Radwege werden in geringem Umfang, je nach zur Verfügung stehendem Personal und Gerät, geräumt und gestreut. Bei vereisten und eingeschneiten Radwegen müssen Radfahrer daher auf gestreute und geräumte Fahrbahnen ausweichen. Weiterhin ist zu beachten, dass die aufgebrachten Streumittel bis zum Ende der Winterperiode liegen bleiben und daher eine erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit beim Befahren erforderlich ist.

 

Darf ich Schnee auf die Fahrbahn werfen?

Nein, das ist unzulässig. Schnee auf die Fahrbahn zu werfen stellt einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar und kann unter Umständen strafrechtliche Bedeutung erlangen. Ist der unzulässig auf der Straße abgelagerte Schnee Grund für einen Unfall, so ist der Verursacher voll haftbar.

Auch ein Ablagern von Abraum auf den Gehwegen ist unzulässig.

 

Sie sollten sich stets bewusst sein, dass Schnee und Eis eine Laune der Natur sind. Wir geben aber auf jeden Fall unser Bestes!

 

Ihre Verwaltung der Gemeinde Schnaitsee 

 

 

 

 

 

 

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