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Abgabe der Entleerungsnachweise bis spätestens 31. Januar 2026

    Abwasserabgabe für das Jahr 2025

    Die Nachweise zur Befreiung von der Abgabepflicht nach dem Abwasserabgabengesetz sind von den Grundstückseigentümern und den Landwirten bis spätestens 31. Januar 2026 bei der Gemeindeverwaltung, Rathaus, Marktplatz 4, abzugeben. 

    Für Grundstückseigentümer ist die Vorlage einer Bestätigung einer beauftragten Firma erforderlich, aus der hervorgeht, welcher öffentlichen Sammelkläranlage das Räumgut aus der Kleinkläranlage zugeführt worden ist. 

    Entscheidend ist, dass die Entleerung bis 31. Dezember 2025 vorgenommen wurde. Ist das Räumgut bei der Kläranlage Schnaitsee angeliefert worden, so liegt uns von dort bereits ein Anlieferungsschein als Bestätigung vor. 

    Für die Verwertung von Fäkalschlamm aus landwirtschaftlichen Betrieben gilt die Neufassung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasser-Abgabengesetzes (BayAbwAG). 

     

    Nach der derzeit gültigen Klärschlammverordnung sind folgende Maßgaben zu beachten: 

    1. Der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm gilt als Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung.
    2. Erste Voraussetzung für die Ausbringung ist, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt und dass die Ausbringung auf betriebseigene und selbstbewirtschaftete Ackerflächen erfolgt.
    3. Weiter ist vor dem Ausbringen durch ein zugelassenes Analyselabor eine einmalige Schlammuntersuchung auf verschiedene vorgeschriebene Parameter durchzuführen.

     

    Eine Befreiung von der Abwasserabgabe ist deshalb nur noch dann möglich, wenn der Betriebsinhaber zu der regelmäßigen Erklärung den Untersuchungsbericht dieser einmaligen Klärschlammuntersuchung bei der Gemeinde vorlegt, soweit diese nicht bereits vorliegt. Die Untersuchung und der Untersuchungsbericht gelten auch für die Folgejahre. 

    Nach dem 31.01.2026 vorgelegte Nachweise können für eine Befreiung von der Abwasserabgabe 2025 nicht mehr berücksichtigt werden.

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